AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und
Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (Gültig ab 01.01.2004)

  1. Vertragsumfang und Gültigkeit
    Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
    wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß
    gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der
    Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen
    des Auftraggebers werden für das gegenständliche
    Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
    ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

  2. Leistung und Prüfung
    2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
    – Ausarbeitung von Organisationskonzepten
    – Global- und Detailanalysen
    – Erstellung von Individualprogrammen
    – Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
    – Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
    – Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
    – Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
    – Telefonische Beratung
    – Programmwartung
    – Erstellung von Programmträgern
    – Sonstige Dienstleistungen
    2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und
    Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber
    vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen,
    Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte
    Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß,
    die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und
    auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber
    bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im
    Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
    Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
    2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die
    schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer
    gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung
    gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der
    Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung
    ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
    überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.
    Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten
    Termin- und Preisvereinbarungen führen.
    2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen
    bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer
    Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch
    den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
    bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
    anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
    mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung
    gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum
    von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so
    gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten
    Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im
    Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls
    als abgenommen.
    Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der
    schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom
    Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu
    melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
    Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt,
    dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
    kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
    erforderlich.
    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von
    Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
    2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt
    der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
    Leistungsumfanges der bestellten Programme.
    2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die
    Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung
    tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
    verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert
    der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend
    bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich
    wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die
    Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses
    des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
    Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
    berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin
    für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und
    Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
    ersetzen.
    2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
    Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
    Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
    Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung
    gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
    Auftraggebers.

  3. Preise, Steuern und Gebühren
    3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten
    nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise
    verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
    Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder,
    Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten
    usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden
    gesondert in Rechnung gestellt.
    3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der
    Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
    (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
    Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
    usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung
    gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von
    einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der
    nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach
    tatsächlichem Anfall berechnet.
    3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem
    Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in
    Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

  4. Liefertermin
    4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
    Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
    4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
    eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom
    Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
    Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm
    akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung
    stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen
    Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und
    Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder
    nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur
    Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom
    Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug
    des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten
    trägt der Auftraggeber.
    4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme
    umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
    durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

  5. Zahlung
    5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive
    Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne
    jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten
    die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
    analog.
    5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
    Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der
    Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen
    Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
    5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
    wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
    Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
    der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer,
    die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
    zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
    Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei
    Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
    Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen
    ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in
    Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fällig zu stellen.
    5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
    vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
    oder Bemängelungen zurück zu halten.

  6. Urheberrecht und Nutzung
    6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
    Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
    Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das
    Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
    ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
    spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl
    Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen
    zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird
    lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung
    durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
    ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei
    der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
    gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
    Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
    Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall
    volle Genugtuung zu leisten ist.
    6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
    ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass
    in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers
    oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
    Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen
    werden.
    6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
    Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich
    sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim
    Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
    dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung
    gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich
    zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch
    hat Schadenersatz zur Folge.

  7. Rücktrittsrecht
    7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
    alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
    Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
    Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten,
    wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die
    vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird
    und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
    7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
    Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
    Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den
    Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm
    eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
    7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
    Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer
    mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht,
    neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
    Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
    Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
    8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel
    betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung
    der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
    Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert
    erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung
    jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei
    gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
    Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle
    zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
    ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem.
    § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
    8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der
    vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
    programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu
    vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
    Auftragnehmer durchgeführt.
    8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
    Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind
    sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen
    werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
    Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
    Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber
    selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
    8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler,
    Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
    geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und
    Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und
    Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
    Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
    Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden
    zurückzuführen sind.
    8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
    bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt
    jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
    8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung
    bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung
    auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung
    für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

  9. Haftung
    Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder
    grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
    gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
    ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und
    Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten
    und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den
    Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
    ausgeschlossen.

  10. Loyalität
    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
    Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch
    über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der
    Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners
    während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach
    Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
    Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in
    der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

  11. Datenschutz, Geheimhaltung
    Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
    Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

  12. Sonstiges
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
    sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt
    dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
    partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
    finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe
    kommt.

  13. Schlussbestimmungen
    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
    Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
    Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
    auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für
    eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
    Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den
    Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den
    Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
    gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
    als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
    Bestimmungen vorsieht.